Datenschutz

Im medizinischen Bereich gilt unter dem Oberbegriff der ärztlichen Schweigepflicht schon von jeher, daß Patientendaten streng vertraulich behandelt werden. Selbstverständlich war aber auch immer, daß beispielsweise Konsile (kollegialer Ratschlag) eingeholt oder Untersuchungsmaterial versandt wurde, wobei auch die Stammdaten der Patienten naturgemäß weitergegeben werden mußten, um Befunde überhaupt zuordnen zu können. All diese Selbstverständlichkeiten meint der Gesetzgeber nun formal regeln zu müssen.
Wir müssen unseren Patienten also jetzt schriftlich zusichern, daß Ihre Daten nur zum Zwecke der Erreichung des Behandlungszieles und nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis weitergegeben werden. Ferner müssen wir zusichern, die Daten nach Überschreiten der jeweils vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu vernichten.
Die Weitergabe von Daten an die zuständigen Aufsichtsbehörden ist in unseren Behandlungsverträgen ohnehin geregelt.
Hinzu kommt jetzt lediglich, daß auch die bislang für selbstverständlich gehaltene administrativ notwendige Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten für die Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenkassen oder im Rahmen der Buchhaltung speziell genehmigungspflichtig ist.
All diese Dinge sind in der sogenannten „Datenschutzgrundverordnung“ geregelt, deren Bestimmungen in unserer Praxis seit 25.05.2018 umgesetzt werden.